Honorar und Kosten
Kosten anwaltlicher Bereich
Die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung richten sich nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und betragen maximal 190,00 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Ist nach der Erstberatung eine weitere Tätigkeit durch uns erforderlich, rechnen wir entweder nach den Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder nach einer mit Ihnen getroffenen Honorarvereinbarung (Zeit- oder Pauschalhonorar) ab.
Bei einer Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist die Vergütung abhängig vom Gegenstandswert, sofern nicht für besondere Verfahren, insbesondere im Sozial- oder Strafrecht, sogenannte Rahmengebühren im RVG vorgesehen sind.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, rechnen wir nach Möglichkeit direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Hierfür benötigen Sie eine Deckungszusage der Versicherung, die wir erforderlichenfalls für Sie einholen.
Besteht Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung müssen Sie daher grundsätzlich nur eine eventuell mit dem Rechtsschutzversicherer vereinbarte Selbstbeteiligung selbst tragen.
Besteht keine Rechtsschutzversicherung, ist auch die Vereinbarung eines Zeithonorars oder Pauschalhonorars möglich.
Bitte beachten Sie:
Die Beratung durch einen Rechtsanwalt ist grundsätzlich immer kostenpflichtig, da es uns aus rechtlichen Gründen unseres Berufsrechts nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gestattet ist, auf die Geltendmachung bestimmter Gebühren zu verzichten. Bitte informieren Sie sich daher auch im eigenen Interesse über mögliche anfallende Kosten. Wir beraten Sie hierzu gern!
Kosten notarieller Bereich
Für die Tätigkeiten unserer Notare gilt, dass die Notarkosten bundesweit einheitlich durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt sind. Notare sind dabei gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BNotO (Bundesnotarordnung) verpflichtet, die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben – nicht mehr aber auch nicht weniger. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig.
Bitte beachten Sie daher, dass Notare gesetzlich verpflichtet sind die nach dem Gesetz entstandenen Gebühren zu erheben. Notare werden in regelmäßigen Abständen durch die Aufsichtsbehörde auch überprüft, ob die Gebühren in der Vergangenheit tatsächlich erhoben worden sind.
Es ist Notaren daher grundsätzlich verboten, auf entstandene Gebühren zu verzichten oder diese abweichend vom Gesetz zu reduzieren.