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Anwalt Hausgeldabrechnung

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Die Hausgeldabrechnung in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Für alle Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft erstellt die Verwaltung gem. § 28 WEG einmal im Jahr eine Hausgeldabrechnung. In dieser sind alle Kosten für das Gemeinschaftseigentum aufgeführt, die die Eigentümer zu tragen haben, sowie die verbrauchsabhängigen Ausgaben. Wie hoch die Kosten ausfallen, wird in einer Einzelabrechnung nach Miteigentumsanteil berechnet.

Auf der Basis der Hausgeldabrechnung erfolgt ein Beschluss in dem die Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge für die einzelnen Eigentümer beschlossen werden. Dieser Beschluss kann nach § 28 Abs. 2 S. 1 WEG angefochten werden.

Ein Beschluss wird wirksam mit seiner Verkündung, d. h. in der Regel in der Eigentümerversammlung, nicht mit Zugang des Protokolls. Dies ist auch der Beginn der Anfechtungsfrist (Beispiel: Eigentümerversammlung am 4. Februar 2025, Ende Anfechtungsfrist 4. März 2025 24:00 Uhr).

Achtung

Einen Monat nach Verkündung des Beschlusses muss gemäß § 45 Satz 1 WEG dieser angefochten und innerhalb eines weiteren Monats die Anfechtung begründet werden.

Bitte beachten Sie, dass wenn ein Beschluss nicht innerhalb der Frist angefochten wird, er in der Regel bestandskräftig wird. D. h. Sie können nichts mehr hiergegen tun. In diesem Fall müssen Sie die beschlossenen Beträge oder Erhöhungen der Vorauszahlungen leisten.

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