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Unser Team
 

Alexander Pfeiffer Rechtsanwalt, Notar a.D., Wirtschaftsmediator

Nach dem Abitur zunächst Ausbildung zum Polizeibeamten.

Studium der Rechtswissenschaften an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt/Main Stipendiat der Stiftung Mitbestimmung.

Referendariat am Landgericht Darmstadt.

1977 Zulassung zur Anwaltschaft.

1986 Bestellung zum Notar und als solcher 31 Jahre lang tätig bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im September 2017.

Fachanwalt für Erbrecht, Wirtschaftsmediator und zertifizierter Testamentsvollstrecker.

Lange Zeit Mitglied des Satzungsausschusses der DIRO-Rechtsanwaltsorganisation Hamburg.

Mehrere Legislaturperioden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt.

Viele Jahre Vorsitzender des Sportkreises 33 Darmstadt und der Sportgemeinschaft Arheilgen e.V.

Seit 1994 Lehrbeauftragter an der TU Darmstadt für Sportrecht. Aufsichtsratsvorsitzender der Südhessischen Gas- und Wasser AG bis zu deren Fusion mit der HEAG Versorgungs-AG. Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der Volksbank Darmstadt und sodann lange Jahre Vorsitzender des Aufsichtsrates der fusionierten Volksbank Darmstadt - Südhessen e.G. bis 2015.

Am 16. Februar 2012 verlieh der Hessische Justizminister Herr Jörg-Uwe Hahn Herrn Rechtsanwalt und Notar Alexander Pfeiffer für besondere Verdienste um das Land Hessen und seine Bevölkerung den Hessischen Verdienstorden am Bande. Die Verleihung erfolgte für 40-jährige Verdienste um das Gemeinwohl, insbesondere um die Anwaltschaft, in der Kommunalpolitik und den Sport.

Fachanwaltschaften

  • Erbrecht

Alexander Pfeiffer 

Alexander Pfeiffer
Rechtsanwalt
Notar a.D.
Wirtschaftsmediator

zertifizierter Testamentsvollstrecker, Lehrbeauftragter an der TU Darmstadt, Notar a. D.

Fachanwalt für Erbrecht

Expertise
Erbrecht, Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Unternehmensnachfolge, Sportrecht, Wirtschaftsmediation

Sprachen
Deutsch

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Sekretariat
Tel: +49 (0) 6151 1762 0
Fax: +49 (0) 6151 1762 99
E-Mail: kanzlei@pfeiffer-link.de

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18.03.2022

Negativer Basiszinssatz: Erneut keine Vorabpauschale bei Fonds zu versteuern

Wegen des negativen Basiszinses wird (wie bereits 2021) auch für das Jahr 2022 keine zu versteuernde Vorabpauschale erhoben. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Da der Basisertrag wegen des negativen Basiszinses negativ ist, ist eine Unterschreitung des Basisertrags nicht möglich. Darauf hat aktuell das Bundesfinanzministerium (BMF) hingewiesen. 

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Der Notar, der ein Nachlassverzeichnis aufnehmen muss, ist regelmäßig auch verpflichtet, selbstständig die aufzunehmenden Gegenstände und Forderungen zu ermitteln. Ein Verzeichnis, das sich nur auf die Beurkundung von Angaben des Erben beschränkt, erfüllt die Anforderungen nicht.

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Elternstellung gleichgeschlechtlicher Partner

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